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BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung

BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung

[ Auszug: (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim berufli ... ]